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   OLG Oldenburg, 17.10.1997 - 1 Ws 453/97   

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https://dejure.org/1997,5416
OLG Oldenburg, 17.10.1997 - 1 Ws 453/97 (https://dejure.org/1997,5416)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 17.10.1997 - 1 Ws 453/97 (https://dejure.org/1997,5416)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 17. Oktober 1997 - 1 Ws 453/97 (https://dejure.org/1997,5416)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 454b Abs. 2 S. 2 StPO; § 57 Abs. 1 StGB; § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 43 Abs. 4 StrVollstrO
    Prüfung der erneuten Aussetzung eines Strafrestes von Amts wegen; Vollstreckung von Strafresten auf Grund eines Widerrufs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Prüfung der erneuten Aussetzung eines Strafrestes von Amts wegen; Vollstreckung von Strafresten auf Grund eines Widerrufs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 454 Abs. 2 S. 2; StGB § 57

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 271
  • NStZ 1999, 8
  • NStZ 2000, 56 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Karlsruhe, 15.05.2001 - 2 VAs 3/01

    Zur abweichenden Bestimmung der Reihenfolge der Vollstreckung "aus wichtigem

    Angesichts dieser gesetzgeberischen, die Verwaltungsanweisung des § 43 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 StVollstrO unangetastet lassenden Wertung hält es der Senat nicht für verfassungsrechtlich verboten, widerrufene Strafreste vorab zu vollstrecken (OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 282, 283 f. m.w.N.; Wendisch a.a.O. Rdnr. 33; a.A. insbesondere LG Hamburg NStZ 1992, 253 und - allerdings differenzierend - Ullenbruch NStZ 1999, 8).

    Die in § 454 b Abs. 2 Satz 2 StPO zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Entscheidung rechtfertigt es nicht, § 57 StGB entgegen seinem Wortlaut und Sinn dahin einzuschränken, dass bei der materiell-rechtlichen Entscheidung darüber, ob ein Strafrest erneut ausgesetzt werden kann, andere als prognostische Gesichtspunkte herangezogen werden dürften; vielmehr können, wenn dies prognostisch gerechtfertigt ist, auch widerrufene Strafreste erneut ausgesetzt werden (ebenso OLG Düsseldorf StV 1993, 257; OLG Oldenburg NStZ 1998, 271; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 282, 283 f.; LG Heilbronn NStZ 1989, 291; LG Hamburg NStZ 1992, 253; Bringewat, Strafvollstreckung § 454 b StPO Rdnr. 21; Fischer a.a.O. § 454 Rdnr. 40, § 454 b Rdnr. 19; Gribbohm in LK-StGB 11. Aufl. § 57 Rdnr. 4; Isak/Wagner, Strafvollstreckung 6. Aufl. Rdnr. 189; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Rdnr. 3 a; Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 57 Rdnr. 8; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 57 Rdnr. 8; Wendisch a.a.O. Rdnr. 33 und NStZ 1989, 293; Wolf in Pohlmann/Jabel/Wolf, StVollstrO 7. Aufl. § 43 Rdnrn. 22 f.; ausdrücklich offen gelassen von BGH NJW 1991, 2030).

    Die Unterbrechung der Vollstreckung der zuletzt verhängten Freiheitsstrafe zum Zwischenvollzug widerrufener Strafreste, die sonst möglicherweise jahrelang "herumgeschleppt" werden, entspricht dem auch in § 454 b Abs. 2 Satz 2 StPO zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck des Widerrufs, dem die gebotene rasche und zeitnahe Vollstreckung folgen soll; vor allem aber verhindert sie eine sonst mögliche Ungleichbehandlung der Widerrufsfälle, je nachdem ob die Aussetzung des Strafrestes schon vor der neuen Verurteilung widerrufen und dieser vorwegvollstreckt wird oder - wie hier - erst später hinzutritt (vgl. Funck NStZ 1992, 511 f.; Isak/Wagner a.a.O. Rdnr. 191; Wolf a.a.O. Rdnr. 39; a.A. Ullenbruch NStZ 1999, 8, 11; Volckart NStZ 1992, 254 f.).

  • OLG Hamm, 26.11.1998 - 1 Ws 425/98

    Gemeinsame Zweidrittelentscheidung, widerrufene Strafreste als

    Ob in diesen (Regel-) Fällen eine erneute Unterbrechung zu dem Zeitpunkt, in dem die widerrufenen Reste zu 2/3 verbüßt sind, zulässig ist oder nicht, kann indes vorliegend dahinstehen (bejahend: OLG Düsseldorf StV 1993, 257, 258; OLG Hamburg, MDR 1993, 261, 262; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 221; OLG Oldenburg, NStZ 1998, 271, 272; offen gelassen: BGH NStZ 91, 205; ablehnend: OLG Naumburg, NStZ 97, 56).

    Schon aus diesem Grunde durfte die Kammer eine solche Entscheidung nicht ablehnen, da auch nach Widerruf zur Verbüßung anstehende Strafreste einer - erneuten - Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich zugänglich sind (OLG Düsseldorf StV 93, 257; OLG Stuttgart Die Justiz 1984, 106; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 221; OLG Oldenburg NStZ 98, 271).

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